Rolle: Händler ohne eigene Erklärung – große mit Registrierungs- & Prüfpflicht, KMU mit Aufzeichnungspflicht

EUDR für Holzhändler

Holzhändler kaufen und verkaufen Holzprodukte, ohne sie wesentlich zu verändern. Wie weit Ihre Pflichten reichen, hängt von der Unternehmensgröße ab. Hier finden Sie Ihre konkrete Rolle, die Pflichten in der Handelsstufe, den typischen Ablauf und worauf Ihre Software achten muss – ohne Juristendeutsch.

Aktualisiert Juni 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Als Holzhändler, der Ware nur kauft und weiterverkauft, ohne sie zu verändern, sind Sie nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) Händler – und geben seit der Novelle vom Dezember 2025 keine eigene Sorgfaltserklärung ab, unabhängig von Ihrer Größe. Der Unterschied liegt in der Tiefe: Große Händler (Nicht-KMU) registrieren sich in TRACES, sammeln Referenznummern, geben sie weiter und prüfen bei Hinweisen; KMU-Händler bewahren die Referenznummern vor allem auf und geben sie weiter. Zum Marktteilnehmer mit eigener Erklärung werden Sie erst, wenn Sie selbst importieren.

Ihre Rolle in der Lieferkette

Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern – und zwar danach, ob Sie ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringen (Marktteilnehmer) oder bereits erfasste Ware nur weiterreichen (Händler). Ein Holzhändler verändert die Ware nicht, ist also Händler. Anders als vor der Novelle 2025 gibt auch ein großer Händler keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab; der Unterschied zwischen groß und klein liegt nur noch in der Tiefe der Pflichten.

Ein großer Handel (Nicht-KMU) registriert sich im EU-System TRACES NT, sammelt die Referenznummern seiner Lieferanten, gibt sie weiter und prüft bei begründeten Hinweisen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Ein KMU-Händler hat die geringsten Pflichten: Referenznummern erfassen und fünf Jahre aufbewahren, Buch führen, ohne TRACES-Registrierung. Eine eigene Erklärung fällt nur an, wenn Sie selbst importieren – dann sind Sie Importeur und damit Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht.

Ihre Pflichten

Typischer Ablauf im Handel

Praxistipp: Der größte Stolperstein im Handel ist eine fehlende Erklärungs-Referenz vom Lieferanten. Fordern Sie die DDS-Nummer schon bei der Bestellung an – nicht erst beim Wareneingang. Was tun, wenn ein Lieferant nicht liefert, lesen Sie unter Was tun, wenn der Lieferant nicht mitmacht?

Was die Software können muss

Fristen für Holzhändler

BetriebsgrößePflicht ab
Größere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)30. Dezember 2026*

* Wichtig für die Holzbranche: Die verlängerte Frist bis 30. Juni 2027 – nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren – gilt nach Art. 38 Abs. 3 nur für Erzeugnisse, die nicht bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Rundholz, Schnittholz, Platten und Möbel waren EUTR-erfasst – für sie gilt der 30. Dezember 2026 unabhängig von der Betriebsgröße.

Auch wenn Sie als KMU erst später dran sind: Ihre Lieferanten sind es teilweise früher. Beginnen Sie deshalb rechtzeitig damit, Erklärungs-Referenzen einzusammeln, damit die Kette nicht abreißt. Wie Sie eine Erklärung im Detail ausfüllen, lesen Sie im Artikel Sorgfaltserklärung ausfüllen – Schritt für Schritt.

Wichtig: Die Rollen schließen sich nicht aus. Für Ware, die Sie im EU-Binnenmarkt zukaufen, bleiben Sie Händler; für Ware, die Sie selbst aus einem Drittland einführen, sind Sie zugleich Marktteilnehmer. Die Rolle hängt am Warenstrom, nicht am Unternehmen – Ihre Software sollte beide Fälle parallel abbilden können.

Wie tief die Prüfung geht, hängt vom Erzeugerland ab

Seit der Novelle richtet sich der Aufwand nach der Risikoeinstufung des Erzeugerlandes (Länder-Benchmarking der EU):

Die Einstufung finden Sie im Länder-Benchmarking. Prüfen Sie sie je Erzeugerland – nicht je Lieferant.

Erklärung durch einen Bevollmächtigten

Sie müssen die Erklärung nicht zwingend selbst einreichen. Nach Art. 6 können natürliche Personen und Kleinstunternehmen einen Bevollmächtigten benennen, der die Erklärung in ihrem Namen abgibt – typischerweise den nächsten Abnehmer, etwa das Sägewerk oder den Händler, mit dem Sie ohnehin zusammenarbeiten.

Für den Bevollmächtigten ist das mit überschaubarem Aufwand verbunden: Er kann mit einem Konto für viele Auftraggeber einreichen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt bei Ihnen – die technische Abwicklung übernimmt jemand anderes.

Häufige Fragen

Muss ein Holzhändler eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?

Solange Sie Ware nur handeln, ohne sie zu verändern, sind Sie Händler und geben – unabhängig von der Größe – keine eigene Sorgfaltserklärung ab. Große Händler (Nicht-KMU) müssen sich seit der Novelle 2025 in TRACES NT registrieren, die Referenznummern sammeln, fünf Jahre aufbewahren und bei begründeten Hinweisen prüfen; KMU-Händler erfassen und bewahren sie auf. Eine eigene Erklärung fällt nur an, wenn Sie selbst importieren.

Muss ein kleiner Holzhändler eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?

In der Regel nicht. Als KMU-Händler reichen Sie keine neue Sorgfaltserklärung ein, sondern erfassen die Referenznummer Ihres Lieferanten und bewahren alle Belege fünf Jahre auf.

Was passiert, wenn ein Lieferant keine Erklärungs-Nummer liefert?

Dann fehlt Ihnen ein Pflichtbeleg, und Sie dürfen die Ware nicht weiterverkaufen. Sprechen Sie den Lieferanten frühzeitig an oder wechseln Sie die Quelle – mehr dazu unter Was tun, wenn der Lieferant nicht mitmacht?

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