Rolle: meist Händler / Verwender · bei Eigenproduktion Marktteilnehmer

EUDR für Garten- & Landschaftsbau

GaLaBau-Betriebe kaufen Holz für Zaunbau, Holzbeläge, Pergolen oder Spielgeräte ein und verbauen es. Ob Sie Verwender oder Marktteilnehmer sind, hängt davon ab, was Sie mit dem Holz tun. Hier finden Sie Ihre Rolle, Ihre Pflichten, den typischen Projektablauf und worauf Ihre Software achten muss – ohne Juristendeutsch.

Aktualisiert Juni 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sind Sie meist Verwender oder Händler: Sie kaufen Holz und verbauen es im Garten oder in der Landschaft. Sobald Sie aber Holzelemente selbst herstellen und weiterverkaufen – etwa Pergolen aus eigener Produktion oder Holzhäcksel –, werden Sie zum Marktteilnehmer mit einer eigenen Sorgfaltserklärung.

Ihre Rolle in der Lieferkette

Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern beziehungsweise Verwendern. Wer Holz nur einkauft und verbaut, gibt im Wesentlichen die vorhandene Lieferkette weiter und dokumentiert sie. Wer Holzelemente selbst fertigt und verkauft, bringt ein neues Erzeugnis in Verkehr und übernimmt damit die Pflichten eines Marktteilnehmers – ähnlich wie ein Schreiner. Klären Sie deshalb zuerst, welche Tätigkeit auf Ihren Betrieb zutrifft.

Ihre Pflichten

Typischer Ablauf im Projekt

Praxistipp: Auf der Baustelle zählt jede Minute. Eine Mobile-App mit Foto-Upload erspart Ihnen das spätere Nachpflegen im Büro. Achten Sie darauf, dass Lieferanten Ihnen die Erklärungs-Referenz direkt mitgeben – fehlt sie, lesen Sie Was tun, wenn der Lieferant nicht mitmacht?

Was die Software können muss

Fristen für den Garten- & Landschaftsbau

BetriebsgrößePflicht ab
Größere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)30. Dezember 2026*

* Wichtig für die Holzbranche: Die verlängerte Frist bis 30. Juni 2027 – nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren – gilt nach Art. 38 Abs. 3 nur für Erzeugnisse, die nicht bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Rundholz, Schnittholz, Platten und Möbel waren EUTR-erfasst – für sie gilt der 30. Dezember 2026 unabhängig von der Betriebsgröße.

Auch wenn die meisten GaLaBau-Betriebe KMU sind: Für Holzerzeugnisse gilt der 30. Dezember 2026, weil Holz bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fiel. Wer Holz selbst verarbeitet, sollte sich am Ablauf eines Schreiners orientieren. Welche Vereinfachungen die EU beschlossen hat, lesen Sie unter EU-Vereinfachungen der EUDR.

Erklärung durch einen Bevollmächtigten

Sie müssen die Erklärung nicht zwingend selbst einreichen. Nach Art. 6 können natürliche Personen und Kleinstunternehmen einen Bevollmächtigten benennen, der die Erklärung in ihrem Namen abgibt – typischerweise den nächsten Abnehmer, etwa das Sägewerk oder den Händler, mit dem Sie ohnehin zusammenarbeiten.

Für den Bevollmächtigten ist das mit überschaubarem Aufwand verbunden: Er kann mit einem Konto für viele Auftraggeber einreichen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt bei Ihnen – die technische Abwicklung übernimmt jemand anderes.

Häufige Fragen

Ist ein GaLaBau-Betrieb von der EUDR betroffen?

Ja, sobald Holz im Spiel ist. Wer Holz nur einkauft und verbaut, ist Verwender und muss Lieferantendaten und Erklärungs-Referenzen dokumentieren. Wer Holzelemente selbst herstellt und weiterverkauft, ist Marktteilnehmer mit einer eigenen vereinfachten Sorgfaltserklärung.

Muss ich für jede Baustelle die Holzherkunft erfassen?

Sie sollten je Projekt dokumentieren, welche Hölzer mit welcher Erklärungs-Referenz verbaut wurden. So können Sie auf Behördennachfrage und gegenüber dem Kunden die Herkunft belegen und fünf Jahre nachweisen.

Brauche ich Geodaten zu den verbauten Hölzern?

Die Geodaten der Erntefläche erhebt in der Regel der Vorlieferant. Sie geben dessen Erklärungs-Referenz weiter. Eigene GPS-Daten erfassen Sie vor allem dann, wenn Sie Holz selbst verarbeiten oder die Baustellenlogistik dokumentieren wollen.

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