Rolle: meist nachgelagerter Marktteilnehmer · beim Direktimport Erstinverkehrbringer

EUDR für Sägewerke

Sägewerke kaufen Rohholz ein und verarbeiten es zu neuen Erzeugnissen. Welche EUDR-Pflichten dabei greifen, hängt vom Einkauf ab: Referenznummern Ihrer Lieferanten verwalten – oder beim Direktimport die volle Sorgfaltspflicht. Hier finden Sie Ihre konkreten Pflichten, den typischen Ablauf im Werk und worauf Ihre Software achten muss – ohne Juristendeutsch.

Aktualisiert Juni 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Als Sägewerk sind Sie nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in der Regel nachgelagerter Marktteilnehmer: Ihr Rohholz wurde bereits vom Waldbesitzer oder Importeur mit einer Sorgfaltserklärung in der EU in Verkehr gebracht. Seit der EUDR-Novelle vom Dezember 2025 reichen Sie dann keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ein – Sie müssen aber die Referenznummern Ihrer Lieferanten sammeln, prüfen, an Ihre Kunden weitergeben und fünf Jahre archivieren. Nur wenn Sie Rundholz selbst aus einem Nicht-EU-Land einführen, trifft Sie als Erstinverkehrbringer die volle Sorgfaltspflicht mit eigener Erklärung.

Ihre Rolle in der Lieferkette

Entscheidend ist, wer ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt – nur dieser Erstinverkehrbringer reicht die Sorgfaltserklärung ein. Beim heimischen Rundholz ist das der Waldbesitzer, Ihr Sägewerk ist nachgelagert. Ursprünglich sah die EUDR auch für verarbeitende Betriebe eigene Erklärungen vor; die Novelle vom Dezember 2025 hat das gestrichen (neue Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers, Art. 2 Nr. 15b und Art. 5). Wichtig bleibt: Als Nicht-KMU müssen Sie sich vergewissern, dass Ihre Lieferanten ihre Sorgfaltspflicht tatsächlich erfüllt haben, und die Herkunft muss über die Verarbeitung hinweg nachvollziehbar bleiben.

Ihre Pflichten

Im Regelfall – Holz, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde:

Weniger Formulare heißt nicht weniger Verantwortung: Die Bußgelder – bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, dazu Beschlagnahme der Ware – gelten für alle Pflichten, nicht nur für die Erklärung. Fehlt die Referenznummer Ihres Lieferanten oder passt sie nicht zur Charge, darf die Ware nicht verkauft werden. Die Lücke Ihres Lieferanten wird dann zum Stillstand in Ihrem Werk – deshalb zählt, dass Referenzen lückenlos hereinkommen, geprüft werden und über jede Verarbeitungsstufe zuordenbar bleiben.

Beim Direktimport aus Nicht-EU-Ländern zusätzlich:

Typischer Ablauf im Werk

Praxistipp: Eine Sammelerklärung fasst mehrere gleichartige Lieferungen desselben Lieferanten zusammen – häufig als Jahresbericht. Das senkt den Aufwand erheblich, wenn Sie regelmäßig von denselben Quellen kaufen.

Was die Software können muss

Fristen für Sägewerke

BetriebsgrößePflicht ab
Größere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)30. Dezember 2026*

* Wichtig für die Holzbranche: Die verlängerte Frist bis 30. Juni 2027 – nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren – gilt nach Art. 38 Abs. 3 nur für Erzeugnisse, die nicht bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Rundholz, Schnittholz, Platten und Möbel waren EUTR-erfasst – für sie gilt der 30. Dezember 2026 unabhängig von der Betriebsgröße.

Wir empfehlen, deutlich vor der Frist anzufangen. So sind Ihre Lieferanten rechtzeitig angebunden und die ersten Erklärungen laufen ohne Zeitdruck. Mehr dazu im Artikel EUDR für Sägewerke – die komplette Anleitung.

Erklärung durch einen Bevollmächtigten

Sie müssen die Erklärung nicht zwingend selbst einreichen. Nach Art. 6 können natürliche Personen und Kleinstunternehmen einen Bevollmächtigten benennen, der die Erklärung in ihrem Namen abgibt – typischerweise den nächsten Abnehmer, etwa das Sägewerk oder den Händler, mit dem Sie ohnehin zusammenarbeiten.

Für den Bevollmächtigten ist das mit überschaubarem Aufwand verbunden: Er kann mit einem Konto für viele Auftraggeber einreichen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt bei Ihnen – die technische Abwicklung übernimmt jemand anderes.

Häufige Fragen

Muss ein Sägewerk eine eigene Sorgfaltserklärung einreichen?

In der Regel nicht mehr. Kauft Ihr Werk Holz, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde – etwa Rundholz vom heimischen Waldbesitzer –, sind Sie seit der EUDR-Novelle vom Dezember 2025 nachgelagerter Marktteilnehmer: Sie sammeln, prüfen und übermitteln die Referenznummern der Lieferanten-Erklärungen. Nur beim Direktimport aus Nicht-EU-Ländern reichen Sie eine eigene Sorgfaltserklärung ein.

Was passiert, wenn ein Lieferant keine Geodaten liefert?

Dann darf das Holz nicht in Verkehr gebracht werden. Entweder unterstützen Sie den Lieferanten beim Erfassen oder Sie wechseln die Quelle. Wie Sie damit umgehen, lesen Sie unter Was tun, wenn der Lieferant nicht mitmacht?

Mehr als EUDR – ein Kompass für alle Lieferketten-Pflichten

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