EUDR-Glossar

Sorgfaltserklärung (DDS)

Der wohl wichtigste Begriff der EU-Entwaldungsverordnung – und der Punkt, an dem für viele Betriebe die ganze Pflicht zusammenläuft. Hier erklären wir kurz und verständlich, was die Sorgfaltserklärung ist, wer sie abgeben muss und wie sie eingereicht wird.

Sorgfaltserklärung · Due Diligence Statement (DDS)

Die elektronische Bestätigung, dass für ein Produkt die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Sie wird vor dem Inverkehrbringen über das EU-System TRACES NT eingereicht und erhält eine Referenznummer, die in der Lieferkette weitergegeben wird.

Ohne gültige Sorgfaltserklärung darf ein betroffenes Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Sie ist damit das sichtbare Ergebnis der gesamten Sorgfaltspflicht.

Wer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Die Erklärung gibt der Marktteilnehmer ab, der ein Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt – etwa ein Importeur, ein Waldbesitzer beim Direktverkauf von Rundholz oder ein Betrieb, der Holz selbst einführt. Wer dagegen bereits erfasste Ware nur weiterverkauft (Händler) oder daraus neue Produkte fertigt (nachgelagerter Marktteilnehmer, z. B. Sägewerk oder Schreiner beim Kauf von erfasstem Holz), gibt seit der Novelle 2025 keine eigene Erklärung ab, sondern gibt die Referenznummer des Lieferanten weiter und bewahrt sie fünf Jahre auf.

Was gehört in die Sorgfaltserklärung?

Wie wird sie eingereicht?

Die Erklärung wird elektronisch im EU-Informationssystem TRACES NT erfasst. Das System vergibt eine Referenz- und eine Verifizierungsnummer. Diese Nummern geben Sie beim Verkauf an Ihre Kunden weiter, damit diese sich auf Ihre Erklärung beziehen können. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Artikel Sorgfaltserklärung richtig ausfüllen.

Sammelerklärung: Für mehrere gleichartige Lieferungen desselben Lieferanten können Sie eine zusammengefasste Erklärung abgeben – häufig als Jahresbericht. Das reduziert den Aufwand erheblich.

Wie lange muss sie aufbewahrt werden?

Alle Unterlagen zur Sorgfaltserklärung sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde – in Deutschland der BLE – auf Verlangen vorzulegen.

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