EUDR-Glossar

Marktteilnehmer

Ob Sie Marktteilnehmer oder Händler sind, entscheidet über den Umfang Ihrer Pflichten. Hier erklären wir, wer als Marktteilnehmer gilt, welche volle Sorgfaltspflicht damit verbunden ist und wo die Grenze zum Händler verläuft.

Marktteilnehmer · Operator

Eine Person, die relevante Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt – ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer. Marktteilnehmer unterliegen der vollen Sorgfaltspflicht und müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.

Der Marktteilnehmer trägt die Hauptlast der EUDR: Er ist es, der nachweisen muss, dass ein Produkt entwaldungsfrei und legal ist, bevor es überhaupt auf den EU-Markt gelangt.

Wer ist Marktteilnehmer?

Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt – ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer. Das betrifft typischerweise einen Importeur, einen Waldbesitzer beim Direktverkauf oder einen Betrieb (etwa ein Sägewerk), der Holz selbst einführt.

Welche Pflichten gelten?

Der Marktteilnehmer muss die volle Sorgfaltspflicht erfüllen, bevor er ein Produkt in Verkehr bringt:

Abgrenzung zum Händler: Wer bereits in Verkehr gebrachte Produkte nur unverändert weitergibt, ist Händler mit geringeren Pflichten. Diese Seite erklärt die Begriffe und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ab wann gelten die Pflichten?

Für Holzerzeugnisse gelten die Pflichten ab dem 30. Dezember 2026 – unabhängig von der Betriebsgröße, da Holz bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fiel (Art. 38 Abs. 3). Die verlängerte Frist bis 30. Juni 2027 – nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren – greift nur für kleine und mittlere Unternehmen bei Erzeugnissen, die neu in den Anwendungsbereich kommen.

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