EUDR-Glossar

Vernachlässigbares Risiko

Die EUDR verlangt nicht, dass jedes Restrisiko ausgeschlossen wird – aber sie setzt eine klare Messlatte: das vernachlässigbare Risiko. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, darf ein Produkt in Verkehr gebracht werden. Hier erklären wir, was der Begriff aus Art. 2 Nr. 26 bedeutet.

Vernachlässigbares Risiko · Art. 2 Nr. 26 EUDR

Der Zustand, den die Sorgfaltspflicht erreichen muss: Auf Grundlage der erhobenen Informationen und der Risikobewertung besteht kein oder nur ein vernachlässigbarer Anlass zur Sorge, dass das Produkt nicht entwaldungsfrei oder nicht legal erzeugt wurde. Definiert ist der Begriff in Art. 2 Nr. 26 der EUDR.

Solange das Risiko nicht als vernachlässigbar eingestuft werden kann, darf ein betroffenes Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Was bedeutet „vernachlässigbar"?

Vernachlässigbar heißt nicht „null", sondern so gering, dass nach einer sorgfältigen Bewertung keine begründeten Zweifel an der Entwaldungsfreiheit und Legalität verbleiben. Die EUDR verlangt also kein absolutes Nullrisiko, aber eine belastbare, dokumentierte Einschätzung, dass die Anforderungen erfüllt sind. Maßstab sind insbesondere die Frage, ob die Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde, und ob die Erzeugung legal war.

Wie wird das Risiko bewertet?

Das Risiko wird im Rahmen der Risikobewertung – dem zweiten Schritt der Sorgfaltspflicht – ermittelt. Dabei spielen unter anderem eine Rolle:

Was, wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist?

Stellt sich heraus, dass das Risiko über „vernachlässigbar" liegt, greift der dritte Schritt: die Risikominderung. Dann müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden – etwa weitere Belege einholen, Geodaten nachschärfen oder Lieferanten überprüfen –, bis das Risiko auf ein vernachlässigbares Maß gesenkt ist.

Tipp: Dokumentieren Sie, wie Sie zur Einschätzung „vernachlässigbar" gelangt sind. Die Behörde – in Deutschland die BLE – kann Ihre Bewertung verlangen, und die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Wer ist betroffen?

Die Schwelle betrifft jeden Marktteilnehmer, der die Sorgfaltspflicht selbst durchführt und eine Sorgfaltserklärung abgibt – etwa Importeure oder Waldbesitzer beim Direktverkauf. Erst wenn das vernachlässigbare Risiko festgestellt ist, darf die Erklärung über TRACES NT eingereicht werden. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer führen keine eigene Risikobewertung durch, müssen aber bei begründeten Hinweisen prüfen und dürfen nur bei vernachlässigbarem Risiko weitergeben.

Bezug zu anderen Pflichten

Das vernachlässigbare Risiko ist das Ziel der gesamten Sorgfaltspflicht und die Voraussetzung für die Sorgfaltserklärung. Es verbindet damit alle anderen Begriffe des Glossars: Ohne präzise Geodaten und eine saubere Bewertung lässt es sich nicht begründen.

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