Schritt 2 der Sorgfaltspflicht: die Bewertung des Entwaldungsrisikos je Lieferung anhand von Erzeugerland, Lieferant und Komplexität der Lieferkette. Ziel ist ein vernachlässigbares Risiko.
Die Risikobewertung verbindet die gesammelten Daten mit einer Einschätzung: Wie wahrscheinlich ist es, dass das Produkt doch nicht entwaldungsfrei oder nicht legal ist?
Welche Faktoren werden bewertet?
Die EUDR nennt mehrere Kriterien, die in die Bewertung einfließen. Dazu gehören insbesondere das Erzeugerland und seine Risikoeinstufung aus dem Länder-Benchmarking, der Lieferant und die Komplexität der Lieferkette.
- Risikoeinstufung des Erzeugerlands oder der Region
- Verlässlichkeit und Historie des Lieferanten
- Komplexität und Länge der Lieferkette
- Plausibilität der erhobenen Geodaten
- Hinweise auf Entwaldung nach dem Stichtag
Was ist das Ziel?
Die Bewertung muss zu dem Ergebnis führen, dass nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Ist das Risiko höher, sind Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich, bevor die Sorgfaltserklärung abgegeben werden darf.
Vereinfachung: Stammt eine Lieferung aus einem Land mit niedrigem Risiko, kann eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gelten. Die Einstufung ergibt sich aus dem Länder-Benchmarking. Diese Seite erklärt das Prinzip und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer muss die Risikobewertung durchführen?
In erster Linie der Marktteilnehmer, der das Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und der Behörde – in Deutschland der BLE – auf Verlangen vorzulegen.