Eine Person in der Lieferkette, die bereits in Verkehr gebrachte relevante Erzeugnisse weitergibt, ohne ihre Art zu verändern. Händler haben geringere Pflichten als Marktteilnehmer.
Entscheidend ist: Der Händler bringt das Produkt nicht erstmals in der EU in Verkehr und verändert es nicht – er reicht es weiter. Damit liegt der Schwerpunkt seiner Pflichten auf der Rückverfolgbarkeit.
Welche Pflichten hat ein Händler?
Ein Händler muss die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen seiner Lieferanten erfassen, dokumentieren und entlang der Kette weitergeben. So bleibt nachvollziehbar, auf welche zugrunde liegende Sorgfaltserklärung sich eine Lieferung bezieht.
- Referenz- und Verifizierungsnummern der Vorlieferanten erfassen
- Diese Nummern an die nächsten Abnehmer weitergeben
- Angaben zu den Lieferanten und Abnehmern dokumentieren
- Belege fünf Jahre aufbewahren
Sonderfall: Nicht-KMU-Händler
Große Händler, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind (Nicht-KMU), haben erweiterte Pflichten: Sie müssen sich seit der Novelle 2025 in TRACES NT registrieren, die Referenznummern ihrer Lieferanten sammeln und weitergeben und bei begründeten Hinweisen prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Eine eigene Sorgfaltserklärung geben sie – anders als ein Marktteilnehmer – nicht ab.
Abgrenzung: Wer ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt, ist Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht – kein Händler. Die Ausfuhr allein macht Sie nicht zum Marktteilnehmer: Wer bereits erklärte Ware ausführt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b). Diese Seite erklärt die Begriffe und ersetzt keine Rechtsberatung.
Beispiel
Ein Holzhändler, der bereits in der EU in Verkehr gebrachte Bretter einkauft und unverändert weiterverkauft, ist in der Regel Händler. Verarbeitet ein Schreiner das Holz oder importiert ein Importeur es erstmals, gelten andere Regeln.