Rolle: Marktteilnehmer beim Direktverkauf · einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a)

EUDR für Waldbesitzer

Wer als Waldbesitzer Holz selbst verkauft, ist Marktteilnehmer. Die gute Nachricht: Als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger geben Sie nur eine einzige vereinfachte Erklärung ab – nicht pro Verkauf und nicht jährlich. Hier finden Sie Ihre Rolle, Ihre Pflichten, den typischen Ablauf und worauf Ihre Software achten muss – ohne Juristendeutsch.

Aktualisiert Juni 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Wenn Sie als Waldbesitzer Holz direkt verkaufen, sind Sie nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) Marktteilnehmer. Damit gilt die Sorgfaltspflicht. Der Aufwand bleibt aber überschaubar: Seit der Novelle vom Dezember 2025 gelten Sie in der Regel als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (Art. 2 Nr. 15a) und geben nur eine einmalige vereinfachte Erklärung nach Art. 4a ab. Voraussetzung ist neben der Betriebsgröße die Niederlassung in einem Land mit geringem Risiko – Deutschland zählt dazu. Dafür erhalten Sie eine Identifikationsnummer; aktualisiert wird nur bei wesentlichen Änderungen. Statt Geokoordinaten ist dabei auch die Postanschrift der Fläche zulässig (Art. 4a Abs. 5).

Ihre Rolle in der Lieferkette

Sie stehen am Anfang der Kette und bringen das Holz erstmals in Verkehr – das macht Sie zum Marktteilnehmer. Wichtig ist: Pflichtig werden Sie erst beim Verkauf. Lassen Sie Ihren Wald von einem Forstdienstleister bewirtschaften, der das Holz für Sie erfasst, profitieren Sie von dessen Geodaten. Die Erklärung selbst geben aber Sie als verkaufender Waldbesitzer ab.

Ihre Pflichten

Typischer Ablauf

Praxistipp: Die einmalige vereinfachte Erklärung ist Ihr größter Hebel. Statt jede Lieferung oder jedes Jahr zu melden, geben Sie sie einmal ab und aktualisieren nur bei wesentlichen Änderungen. Lassen Sie Ihre Flurstücke einmal sauber aus dem Kataster importieren – danach ist der Aufwand minimal. Wie Sie die Erklärung ausfüllen, zeigt Sorgfaltserklärung ausfüllen – Schritt für Schritt.

Was die Software können muss

Fristen für Waldbesitzer

BetriebsgrößePflicht ab
Größere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)30. Dezember 2026*

* Wichtig für die Holzbranche: Die verlängerte Frist bis 30. Juni 2027 – nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren – gilt nach Art. 38 Abs. 3 nur für Erzeugnisse, die nicht bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Rundholz, Schnittholz, Platten und Möbel waren EUTR-erfasst – für sie gilt der 30. Dezember 2026 unabhängig von der Betriebsgröße.

Auch wenn die meisten privaten und kleineren Waldbesitzer KMU sind: Für Rundholz gilt der 30. Dezember 2026, weil Holz bereits unter die alte Holzhandelsverordnung (EUTR) fiel. Richten Sie Ihre Flurstücke rechtzeitig ein, damit die einmalige vereinfachte Erklärung ohne Zeitdruck läuft. Welche Vereinfachungen die EU zuletzt beschlossen hat, lesen Sie unter EU-Vereinfachungen der EUDR.

Erklärung durch einen Bevollmächtigten

Sie müssen die Erklärung nicht zwingend selbst einreichen. Nach Art. 6 können natürliche Personen und Kleinstunternehmen einen Bevollmächtigten benennen, der die Erklärung in ihrem Namen abgibt – typischerweise den nächsten Abnehmer, etwa das Sägewerk oder den Händler, mit dem Sie ohnehin zusammenarbeiten.

Für den Bevollmächtigten ist das mit überschaubarem Aufwand verbunden: Er kann mit einem Konto für viele Auftraggeber einreichen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt bei Ihnen – die technische Abwicklung übernimmt jemand anderes.

Häufige Fragen

Ist ein Waldbesitzer Marktteilnehmer?

Wer als Waldbesitzer Holz selbst verkauft, ist Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben. Wer den Wald nur über einen Dienstleister bewirtschaften lässt und nicht selbst in Verkehr bringt, ist es in der Regel nicht.

Muss ich als Waldbesitzer jedes Jahr eine Erklärung abgeben?

Nein. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger – kleine Betriebe mit Sitz in einem Niedrigrisiko-Land wie Deutschland (Art. 2 Nr. 15a) – geben seit der Novelle 2025 nur eine einzige vereinfachte Erklärung ab (Art. 4a) und erhalten dafür eine Identifikationsnummer. Aktualisiert wird nur bei wesentlichen Änderungen – nicht pro Verkauf und nicht jährlich.

Welche Daten brauche ich als Waldbesitzer?

Ihre Flurstücke mit Geokoordinaten, die Forstgenehmigungen sowie je Schlag Holzart, Menge und Erntedatum. Die Flurstücke erfassen Sie einmalig, danach pflegen Sie nur noch die einzelnen Schläge.

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