Überblick · Rechtslage

Was die EU zuletzt vereinfacht hat – und was bleibt

Um die EUDR ist viel Bewegung: verschobene Fristen, Erleichterungen für KMU, Vereinfachungen bei den Erklärungen. Dieser Überblick trennt klar, was gesichert gilt – und was noch diskutiert wird. Keine Spekulation, keine erfundenen Detailregeln.

Veröffentlicht Juni 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Die EUDR – die Verordnung (EU) 2023/1115 – ist seit 2023 in Kraft, ihre Anwendung wurde aber mehrfach angepasst. Wer entscheiden will, was zu tun ist, braucht eine saubere Trennung: Was steht fest, und was ist Gegenstand laufender politischer Debatten?

Gerade weil über die EUDR viel berichtet und politisch gerungen wird, kursieren auch viele Halbwahrheiten. Eine verschobene Frist wird schnell zur „abgeschwächten Pflicht“ umgedeutet, ein diskutierter Vorschlag zur vermeintlich beschlossenen Regel. Für die betriebliche Planung ist diese Unschärfe gefährlich – sie verleitet zum Abwarten. Dieser Beitrag hält sich deshalb streng an das, was im Verordnungsrahmen gesichert ist.

1. Verschobene Fristen

Der wichtigste Punkt zuerst: Die Anwendungsfristen wurden nach hinten geschoben. Sie gelten gestaffelt nach Unternehmensgröße.

Große Unternehmenab 30. Dezember 2026
Kleine & mittlere Unternehmen (KMU)ab 30. Dezember 2026 (Holz)
Stichtag entwaldungsfreinach dem 31. Dezember 2020 nicht abgeholzt

Der Stichtag für Entwaldungsfreiheit ist von den Verschiebungen unberührt geblieben: Maßgeblich bleibt der 31. Dezember 2020. Mit anderen Worten: Die spätere Anwendung verschiebt nur den Zeitpunkt, ab dem Sie Erklärungen abgeben müssen – nicht die inhaltliche Anforderung an die Ware selbst. Wer Holz von einer Fläche bezieht, die nach diesem Datum gerodet wurde, hat auch mit der späteren Frist ein Problem.

Die Staffelung soll vor allem kleineren Betrieben mehr Vorlauf geben. Ob ein Unternehmen als „groß“ oder als KMU gilt, richtet sich nach den üblichen unionsrechtlichen Schwellen für Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Im Zweifel lohnt eine genaue Einordnung, denn an ihr hängt nicht nur die Frist, sondern auch der Umfang einzelner Erleichterungen.

2. Sammelerklärung & Jahresgültigkeit

Eine praktische Erleichterung betrifft die Sorgfaltserklärung selbst: Wer wiederkehrend gleichartige Waren von denselben Lieferanten bezieht, muss nicht für jede einzelne Lieferung eine neue Erklärung von Grund auf erstellen. Stattdessen lassen sich Erklärungen zusammenfassen und über einen Zeitraum nutzen, statt für jede Sendung separat geprüft zu werden.

Praxisnutzen: Gerade für Betriebe mit hohem Lieferaufkommen reduziert das den administrativen Aufwand erheblich – die zugrunde liegende Sorgfaltspflicht bleibt davon unberührt.

Wichtig ist die richtige Einordnung: Eine Sammelerklärung ist eine organisatorische Erleichterung, kein Verzicht auf Inhalte. Die Geodaten, die Risikobewertung und die Legalitätsprüfung müssen weiterhin pro Erzeugungsfläche vorliegen. Was entfällt, ist die Wiederholung identischer Eingaben – nicht die Substanz der Prüfung. Wer das verwechselt, riskiert eine formal eingereichte, inhaltlich aber lückenhafte Erklärung.

3. Nachgelagerte Betriebe geben keine eigene Erklärung mehr ab

Die weitreichendste Vereinfachung der Novelle vom Dezember 2025 betrifft die nachgelagerten Marktteilnehmer (englisch downstream operators). Wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, die aus bereits von einer Sorgfaltserklärung erfassten Hölzern hergestellt sind, muss seit der Änderung keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben – unabhängig von der Unternehmensgröße. In der Holzbranche betrifft das typischerweise Sägewerke, die zugekauftes Schnittholz verarbeiten, Schreiner und große Holzhändler.

An die Stelle der eigenen Erklärung tritt eine schlankere Pflicht: die Referenznummern der Lieferanten sammeln, weitergeben und fünf Jahre aufbewahren. Große Betriebe (Nicht-KMU) müssen sich zusätzlich in TRACES NT registrieren und bei begründeten Hinweisen auf Verstöße reagieren; kleine Betriebe (KMU) müssen sich nicht einmal registrieren.

Wichtig: Die Erleichterung gilt nur, solange das verwendete Holz tatsächlich schon erfasst ist. Wer selbst importiert oder Holz von einem noch nicht registrierten Lieferanten bezieht, bleibt Erst-Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht und eigener Erklärung.

4. Erleichterungen für KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen ist die zentrale Erleichterung die Rolle als nachgelagerter Betrieb – mit den geringsten Pflichten überhaupt. Die spätere Frist (30. Juni 2027, nur für am 31. Dezember 2024 niedergelassene natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen) greift für die Holzbranche dagegen nicht: Sie gilt nur für Erzeugnisse, die nicht schon unter die EUTR fielen. Ein KMU, das erfasstes Holz weiterverkauft oder verarbeitet, gibt keine eigene Erklärung ab, muss sich nicht in TRACES registrieren und übernimmt lediglich die Referenznummer seines Lieferanten, gibt sie weiter und dokumentiert sie.

Diese Bezugnahme ist in der Praxis ein erheblicher Vorteil: Je weiter hinten ein KMU in der Lieferkette steht, desto eher liegen die Geodaten und Risikobewertungen schon vor – erbracht von einem vorgelagerten Marktteilnehmer wie einem Importeur oder Waldbesitzer. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Vorgänger seine Erklärung tatsächlich korrekt abgegeben und die Referenz weitergereicht hat. Eine eigene Plausibilitätsprüfung bleibt ratsam.

5. Was sicher gilt

6. Was noch in Diskussion ist

Über die hier genannten, gesicherten Punkte hinaus gibt es laufend politische Debatten – etwa über weitere Vereinfachungen für bestimmte Herkunftsländer oder Branchen. Solche Vorschläge sind nicht automatisch geltendes Recht. Behandeln Sie alles, was über die bestätigten Regeln hinausgeht, als Diskussionsstand, nicht als Pflicht. Verlassen Sie sich für verbindliche Auskünfte auf die zuständige Behörde – in Deutschland die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der jeweils aktuelle Verordnungstext.

7. Was Sie jetzt tun sollten

Die Verschiebungen sind kein Grund zum Abwarten. Der Aufbau sauberer Lieferantendaten und Geodaten dauert – und ist unabhängig von künftigen Erleichterungen nötig. Wer jetzt anfängt, ist zum Fristbeginn vorbereitet. Konkrete Schritte finden Sie im EUDR-Ratgeber und in der Anleitung EUDR für Sägewerke.

Konkret heißt das: Lieferanten erfassen und informieren, Geodaten einsammeln, die eigene Rolle (Marktteilnehmer oder Händler) klären und die Aufbewahrung der Belege über fünf Jahre organisieren. Keiner dieser Schritte wird durch die bisherigen Vereinfachungen überflüssig – sie machen den Weg nur etwas bequemer. Wer auf weitere Erleichterungen wartet, verschiebt nur die Arbeit, nicht die Pflicht.

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