Ein Erzeugnis gilt als entwaldungsfrei, wenn es von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt wurden. Das ist die zentrale Bedingung der EUDR.
Ohne den Nachweis, dass ein Produkt entwaldungsfrei ist, darf es nicht in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden – unabhängig davon, ob die Erzeugung im Ursprungsland legal war.
Was heißt entwaldungsfrei genau?
Maßgeblich ist der Stichtag 31. Dezember 2020. Wurde eine Fläche nach diesem Datum für die Erzeugung des Rohstoffs entwaldet oder ein Wald geschädigt, gilt das daraus gewonnene Produkt nicht als entwaldungsfrei. Es kommt also nicht darauf an, ob der Wald irgendwann gerodet wurde, sondern ob dies nach dem Stichtag geschah.
Wie weisen Betriebe das nach?
Der Nachweis erfolgt über die Geolokalisierung der Erzeugungsflächen. Mit GPS-Punkten oder Polygonen lässt sich abgleichen, ob auf der Fläche nach dem Stichtag Wald verschwunden ist. Diese Daten fließen in die Sorgfaltserklärung ein.
- Geokoordinaten jeder Erzeugungsfläche (Punkt oder Polygon, ab über 4 ha als Polygon)
- Abgleich mit dem Waldbestand zum Stichtag 31.12.2020
- Bestätigung der Entwaldungsfreiheit in der Sorgfaltserklärung
Wichtig: „Entwaldungsfrei“ und „legal“ sind zwei getrennte Bedingungen. Ein Produkt muss beides erfüllen. Diese Seite erläutert den Begriff und ersetzt keine Rechtsberatung.
Für welche Rohstoffe gilt das?
Die Bedingung gilt für alle in Anhang I der EUDR genannten Rohstoffe und Erzeugnisse. Ob ein konkretes Produkt betroffen ist, lässt sich über den HS-Code bestimmen. Für die Holzbranche betrifft das etwa Sägewerke und den Holzhandel.